digte jeweils mitgenommen und abgegeben und wie viel er von anderen konsumiert hat, so dass die Berechnungen der Staatsanwaltschaft anhand dieser Angaben plausibilisiert werden könnten. Die Zweifel an den Schlüssen der Staatsanwaltschaft werden dadurch bestärkt, dass beim Beschuldigten in der Garage 13 Gramm Kokaingemisch festgestellt worden sind, welche er nach eigenen Angaben dort zum Eigenkonsum aufbewahrt hatte (pag. 163 Z. 277 f.). Er führte diesbezüglich auf Frage, ob sich in der Garage noch mehr Drogen befinden würden, aus, dass er dies nicht mehr wisse. Er wisse auch nicht mehr, ob er das dort aufbewahrte Päckli fertig konsumiert habe oder nicht (pag. 162 Z. 232 ff.).