Den festgestellten Divergenzen dürfte auch hier der Umstand zu Grunde liegen, dass er sich der Strafbarkeit der unentgeltlichen Abgabe von Betäubungsmitteln zu Beginn der Einvernahmen tatsächlich nicht bewusst gewesen ist, weshalb er deren Umfang zunächst als möglichst gross dargestellt und sein Aussageverhalten angepasst hat, nachdem ihm klar geworden war, dass die Weitergabehandlungen härter bestraft werden als der Eigenkonsum. Weiter ist festzuhalten, dass keinerlei detaillierte Aussagen dazu vorliegen, seit wann und wie oft die Partys stattgefunden haben, wie viele Personen jeweils teilgenommen haben, wie viel Kokain der Beschul-