Nach Auffassung der Kammer kann jedoch nicht unbesehen auf diese Aussage abgestellt werden, zumal die Aussagen des Beschuldigten betreffend die weitergegebene Menge nach dem Gesagten inkonsistent, unpräzise, widersprüchlich und wenig nachvollziehbar sind. Den festgestellten Divergenzen dürfte auch hier der Umstand zu Grunde liegen, dass er sich der Strafbarkeit der unentgeltlichen Abgabe von Betäubungsmitteln zu Beginn der Einvernahmen tatsächlich nicht bewusst gewesen ist, weshalb er deren Umfang zunächst als möglichst gross dargestellt und sein Aussageverhalten angepasst hat, nachdem ihm klar geworden war, dass die Weitergabehandlungen härter bestraft werden als der Eigenkonsum.