404 Z. 24 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schloss die Generalstaatsanwaltschaft aus der Aussage des Beschuldigten, wonach er überwiegend mit Kollegen konsumiert habe (pag.189 Z. 139 ff.), dass ein Grossteil respektive 4/5 der vom Beschuldigten erworbenen Drogen nicht nur durch ihn selbst, sondern an Partys gemeinsam mit anderen konsumiert worden sei. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch nicht unbesehen auf diese Aussage abgestellt werden, zumal die Aussagen des Beschuldigten betreffend die weitergegebene Menge nach dem Gesagten inkonsistent, unpräzise, widersprüchlich und wenig nachvollziehbar sind.