Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass die konsumierte Menge jeweils 0.5 Gramm betrug. Die Menge von 2 Gramm pro Tag erscheint im Lichte der voranstehend geschilderten Umstände demgegenüber als unglaubhaft. Die Kammer erachtet demnach eine jährliche Eigenkonsummenge von 78 Gramm Kokaingemisch als beweismässig erstellt. 11.3.5 Menge der Weitergabe an Drittpersonen Auch bezüglich der Bestimmung der Menge des Kokaingemischs, welches er weitergegeben hat beziehungsweise dessen Weitergabe er beabsichtigte, variieren die Aussagen des Beschuldigten stark.