Hingegen scheint die Angabe in der Hauptverhandlung, wonach er bis zu 2 Gramm pro Woche konsumiert habe – dies nun im Wissen um die viel gravierenderen Konsequenzen von Weitergabehandlungen – zu konstruiert, zu optimierend und zu beschönigend. Die Kammer erachtet demnach über die gesamte Zeitspanne betrachtet einen durchschnittlichen Konsumintervall von drei Mal die Woche als nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und damit als glaubhaft. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass die konsumierte Menge jeweils 0.5 Gramm betrug.