Dem darauffolgend angegebenen kleineren Konsumintervall von lediglich zwei Mal pro Woche liegt – wie der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt hat – der Umstand zugrunde, dass er von einer höheren Strafbarkeit des Konsums als von der Weitergabehandlung ausging, weshalb er den Konsum bewusst zu tief angegeben hat. Hingegen scheint die Angabe in der Hauptverhandlung, wonach er bis zu 2 Gramm pro Woche konsumiert habe – dies nun im Wissen um die viel gravierenderen Konsequenzen von Weitergabehandlungen – zu konstruiert, zu optimierend und zu beschönigend.