Dies deshalb, da dem Beschuldigten im Rahmen der ersten Einvernahme der Wert von 0.5 Gramm pro Tag vorgehalten wurde und er sodann selber relativierte, dass er nicht jeden Tag so viel konsumiert habe. Dem darauffolgend angegebenen kleineren Konsumintervall von lediglich zwei Mal pro Woche liegt – wie der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt hat – der Umstand zugrunde, dass er von einer höheren Strafbarkeit des Konsums als von der Weitergabehandlung ausging, weshalb er den Konsum bewusst zu tief angegeben hat.