401 Z. 22 ff.). Auf Vorhalt der Einvernahme vom 26. Juli 2017, wonach er im Widerspruch zur vorangegangenen Einvernahme einen viel geringeren Konsum angegeben habe, erklärte er, dass er bei der zweiten Einvernahme Angst gehabt und gelogen habe und deshalb den Konsum zu tief angegeben habe (pag. 402 Z. 7 ff.). Er habe Angst gehabt, dass er künftig nicht mehr hätte konsumieren können (pag. 402 Z. 34 ff.). Zudem erläuterte er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es Tage gegeben habe, an denen er bis zu 2 Gramm konsumiert habe, auch an Wochenenden, an welchen Kollegen dazugekommen seien, habe er viel konsumiert (pag.