Das widersprüchliche Aussageverhalten in diesem Punkt ist demnach nachvollziehbar und lässt nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschuldigten oder die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. 11.3.4 Eigenkonsum des Beschuldigten Hinsichtlich der Menge seines Eigenkonsums variieren die Aussagen des Beschuldigten hingegen stark: In der tatnächsten Einvernahme vom 19. Juni 2017 gab er auf Frage, ob er circa ein halbes Gramm Kokain pro Tag konsumiere, an, dass dies ungefähr hinkomme, er aber nicht jeden Tag so viel konsumiere, manchmal konsumiere er unter der Woche nicht, aber dafür am Wochenende mehr (pag.