159 Z. 95 f.). In der selben Einvernahme führte er, dazu unpassend, später aus, dass er das Heroin auch «von dieser Person« bezogen habe, von welcher er bisher gekauft habe (pag. 160 Z. 149 ff.), was darauf schliessend lässt, dass es sich immer um die gleiche Person gehandelt hat. In der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2017 gab er sodann an, dass er zum Verkäufer nichts sagen wolle, da ihm diese Person gedroht habe (pag. 173 Z. 54), was ebenfalls darauf hindeutet, dass er nur einen Lieferanten hatte.