Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Bezugsquelle sind zwar für die zentralen Fragen, die vorliegend zu beantworten sind, nicht direkt relevant. Indessen sind sie im Hinblick auf das generelle Aussageverhalten des Beschuldigten zumindest erwähnenswert. Hinsichtlich der Bezugsquelle lassen sich nämlich zunächst Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten feststellen. So gab er in der ersten Einvernahme an, dass die Person, die ihm Kokain verkaufe, immer wechsle (pag. 159 Z. 95 f.).