16 Weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte dazu befragt. Eine Befragung im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung hierzu war nicht möglich, da der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache tätigte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demnach davon auszugehen, dass die restlichen drei Päckli 5 Gramm Kokaingemisch beinhalteten. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Bezug von drei Päckli zu 25 Gramm und drei Päckli zu 5 Gramm als beweismässig erstellt.