193 Z. 286 ff.) bezogen habe, ist im Weiteren zu schliessen, dass sicherlich mehr als zwei Bezüge dieser Menge stattgefunden haben. In Anbetracht der beweismässig erstellten Anzahl von sechs Bezügen ist mithin von mindestens drei Bezügen zu 25 Gramm auszugehen. Dies deshalb, da die Aussagen resp. die Wortwahl des Beschuldigten mit einem bloss zweimaligen Kauf dieser Packungsgrösse nicht in Einklang gebracht werden können. Anfangs müssten es im Weiteren angesichts der verwendeten Mehrzahl mindestens zwei Packungen zu 5 Gramm gewesen sein.