Glaubhaft ist zudem auch, dass sich der Beschuldigte an das genaue Gewicht der jeweiligen Päckli nicht mehr im Detail erinnern kann. Kleinere Widersprüche in der Schilderung stellen noch kein Lügensignal dar. Im Weiteren belastete sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen von Beginn weg selbst, was ein Realitätskriterium darstellt. Aus der Aussage, dass er «jeweils» 25 Gramm (pag. 160 Z. 115) respektive nachdem er seine Kaufmenge im Vergleich zum Anfang gesteigert habe, «immer» 25 Gramm (pag. 193 Z. 286 ff.) bezogen habe, ist im Weiteren zu schliessen, dass sicherlich mehr als zwei Bezüge dieser Menge stattgefunden haben.