402 Z. 30 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten auch diesbezüglich als konstant und nachvollziehbar. Es war stets die Rede von einem Bezug in der Grösse von 25 Gramm, wobei die ersten Bezüge kleinere Päckli von 5 Gramm gewesen seien. Diese Angabe erachtet die Kammer als glaubhaft, weil es wirklichkeitsnah erscheint, dass der Beschuldigte als Süchtiger im Verlaufe der Zeit seinen Konsum steigerte und nicht schon von Beginn weg mit dem Kauf von 25 Gramm eingestiegen ist. Glaubhaft ist zudem auch, dass sich der Beschuldigte an das genaue Gewicht der jeweiligen Päckli nicht mehr im Detail erinnern kann.