Die Kammer legt ihrer Würdigung daher sechs Bezüge von Kokaingemisch zugrunde. 11.3.2 Gesamtmenge des bezogenen Kokaingemischs Betreffend die Gesamtmenge der erworbenen Betäubungsmittel und damit die Grösse der jeweiligen Päckli gab der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme vom 19. Juni 2017 zuerst an, dass sein Lieferant ihm jeweils 25 Gramm für CHF 1'500.00 Kokaingemisch bringe. Diese Angabe korrigierte er allerdings unmittelbar insofern, als dass es am Anfang weniger respektive circa 5 Gramm gewesen seien (pag. 159 f. Z. 111 ff.).