Zwar ist aufgrund der mehrfachen Aussagen, aus denen bis zu monatlich getätigte Bezüge abgeleitet werden könnten, nicht auszuschliessen, dass es sich auch um mehr als sechs Bezüge gehandelt haben könnte. Indessen wurde dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift der Bezug von "ungefähr 6 Pack" zur Last gelegt, weswegen nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Anklagegrundsatz sowie in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo" nicht von einer die Anzahl von sechs übersteigenden Zahl von Bezügen von Kokaingemisch-Päckli ausgegangen werden darf. Die Kammer legt ihrer Würdigung daher sechs Bezüge von Kokaingemisch zugrunde.