Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich aus, dass der Beschuldigten zwar auf Vorhalt sechs Bezüge bestätigt habe, gleichzeitig aber auch von Bezügen alle ein bis zwei Monate die Rede gewesen sei. Aus diesen Aussagen lasse sich schliessen, dass er alle drei bis acht Wochen respektive – zu seinen Gunsten – alle sechs Wochen ein neues Päckli bezogen habe, womit für ein Jahr von einem Bezug von neun Päckli auszugehen sei. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Feststellung der Anzahl Bezüge als innerhalb einer gewissen Bandbreite durchaus konstant und grundsätzlich glaubhaft.