402 Z. 31 f.). Die Regionale Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass ‘in dubio pro duriore’ von zwölf Bezügen auszugehen wäre, zugunsten des Beschuldigten in der angeklagten Zeitspanne aber nur auf sechs Bezüge abgestellt werde (pag. 409). In der Anklageschrift waren dem Beschuldigten entsprechend «ungefähr» sechs Bezüge vom Juni 2016 bis Juni 2017 zur Last gelegt worden. Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich aus, dass der Beschuldigten zwar auf Vorhalt sechs Bezüge bestätigt habe, gleichzeitig aber auch von Bezügen alle ein bis zwei Monate die Rede gewesen sei.