Zu beachten ist bei dieser Aussage allerdings, dass der Beschuldigte sie nicht frei und von sich aus tätigte, sondern lediglich die ihm von der Polizei vorgehaltene Menge bestätigte, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Zu bemerken ist an dieser Stelle zudem, dass der Beschuldigte bei dieser ersten Einvernahme noch nicht notwendig verteidigt gewesen ist, obschon bereits Anzeichen bestanden haben, dass aufgrund des Vorwurfs der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung drohen könnten. Dieser Umstand hätte somit Folgen für die Verwertbarkeit dieser Erstaussagen (vgl. Art.