14 ff.). Ohne diese Aussage seinerseits wäre es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich gewesen, dem Beschuldigten einen früheren Bezug von Kokaingemisch nachzuweisen. Auf Frage, wie viel Kokaingemisch man generell an diesem Ort beziehen könne, gab er von sich aus an, dass er jeweils ein Päckli pro Monat kaufe (pag. 159 Z. 109). Im Laufe der selben Einvernahme führte er dann aber aus, dass er seit einem Jahr alle ein bis zwei Monate Kokaingemisch beziehe (pag. 160 Z. 117 f., 132, 138).