116), kein objektives Beweismittel dar, aus dem ein Indiz für Weitergabehandlungen abgeleitet werden könnte, zumal es auf den Angaben des Beschuldigten selbst beruht. Im Endeffekt hält die Vorinstanz jedoch zu Recht fest, dass sich gestützt auf die objektiven Beweismittel keine verlässlichen Rückschlüsse auf die erworbene Gesamtmenge und das Verhältnis zwischen Eigenkonsum und Weitergabe ziehen lassen und demnach lediglich auf die subjektiven Beweismittel respektive auf die Aussagen des Beschuldigten selbst abgestützt werden muss (pag. 458).