Hingegen stellt das Protokoll zur Blutentnahme, das einen Eigenkonsum des Beschuldigten von lediglich drei bis vier Mal pro Monat feststellt (pag. 116), kein objektives Beweismittel dar, aus dem ein Indiz für Weitergabehandlungen abgeleitet werden könnte, zumal es auf den Angaben des Beschuldigten selbst beruht.