Als zutreffend erachtet die Kammer zudem den durch das IRM festgestellten Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel (vgl. Abschlussbericht IRM vom 14. Juli 2017, pag. 121 ff.). Schlüssig ist sodann auch die Vermutung, dass die sichergestellten Drogen angesichts der grossen Menge nicht bloss für den Eigenkonsum des Beschuldigten gedacht gewesen sein können. Hingegen stellt das Protokoll zur Blutentnahme, das einen Eigenkonsum des Beschuldigten von lediglich drei bis vier Mal pro Monat feststellt (pag.