Deshalb bestünden gestützt auf dieses objektive Beweismittel Indizien für Weitergabehandlungen. Die Kammer stimmt der Vorinstanz insofern zu, als dass gestützt auf die voranstehenden objektiven Beweismittel feststeht und unbestritten ist, dass am 18./19. Juni 2017 im Fahrzeug und in der Autogarage des Beschuldigten insgesamt 37 Gramm Kokaingemisch und 25 Gramm Heroingemisch sichergestellt worden sind. Als zutreffend erachtet die Kammer zudem den durch das IRM festgestellten Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel (vgl. Abschlussbericht IRM vom 14. Juli 2017, pag.