403 Z. 21 f.). Betreffend die Partys führt er aus, dass er nicht alle Teilnehmer gekannt habe (pag. 404 Z. 25 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2021 verzichtete der Beschuldigte darauf, Aussagen zur Sache zu machen (pag. 578 ff.). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 453 ff.).