169 Z. 35). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2017 (pag. 171 ff.) gab der Beschuldigte an, dass er Heroin schon einige Male vorher probiert und er es gekauft habe, um dieses regelmässig zu konsumieren (pag. 173 Z. 60). Das Heroin sei für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen (pag. 173 Z. 70). Im Weiteren führte er aus, dass er keine grösseren Portionen abgegeben habe. Ausserdem machte der Beschuldigte geltend, dass er nicht gewusst habe, dass das unentgeltliche Abgeben von Kokain und Heroin unter den Tatbestand des Betäubungsmittelhandels falle (pag. 174 Z. 93).