160 Z. 132). Auf Vorhalt, dass er – gestützt auf seine Aussagen – in den letzten 12 Monaten mindestens 6 Päckli zu jeweils 25 Gramm bezogen haben müsse, führte er aus, dass die Anzahl der Bezüge stimmen könne, die Menge aber am Anfang weniger gewesen sei, respektive nur circa 5 Gramm (pag. 160 Z. 138 f.). Hinsichtlich des sichergestellten Heroins führte er aus, dass er dieses selber habe konsumieren wollen (pag. 160 Z. 152 f.). Wenn irgendwo eine Party stattgefunden hätte, so hätten wohl auch andere davon konsumiert (pag. 161 Z. 177). Im Weiteren gab er an, dass er manchmal in der Garage in F.________ Drogen konsumiert habe (pag.