Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung sollen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten nochmals beleuchtet werden, dies allerdings mit dem Fokus auf die sich noch stellenden Fragen: Welche Menge Kokain erwarb der Beschuldigte innerhalb der angeklagten Zeitspanne? Wie viel Kokain konsumierte er selber beziehungsweise war für den Eigenkonsum vorgesehen, wie viel davon gab er an den Drogenpartys anderen Personen weiter respektive war für die Weitergabe vorgesehen? War das sichergestellte Heroin nur zum Eigenkonsum oder auch zur Weitergabe bestimmt?