185 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 (pag. 401 ff.) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 18. Februar 2021 vor (pag. 578). Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung sollen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten nochmals beleuchtet werden, dies allerdings mit dem Fokus auf die sich noch stellenden Fragen: Welche Menge Kokain erwarb der Beschuldigte innerhalb der angeklagten Zeitspanne?