10. Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat. Es wird daher darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel erneut zusammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 455 ff.). Angezeigt ist vorliegend allerdings die nochmalige kurze Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten. Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung der Kammer.