Gestützt auf den Umstand, dass keine Abnehmer hätten ausfindig gemacht und befragt werden können und keine Sicherstellungen stattgefunden hätten, könne die weitergegebene Menge nicht bestimmt werden. Die Berechnungen der Staatsanwaltschaft seien nicht nachvollziehbar, da weder die Anzahl der Partys, noch die Anzahl der Teilnehmer an diesen hätten festgestellt werden können. Die Variablen für die Bestimmung der massgeblichen Mengen seien demnach viel zu unsicher (pag. 590 f.).