8.2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung verwies primär auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und führte zudem in ihrem Plädoyer vor oberer Instanz aus, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte Kokain-/Heroingemisch konsumiert und dies anlässlich von Partys weitergegeben habe. Nicht erweisen sei jedoch die Menge, die der Beschuldigte an diesen Partys zur Verfügung gestellt habe. Gestützt auf den Umstand, dass keine Abnehmer hätten ausfindig gemacht und befragt werden können und keine Sicherstellungen stattgefunden hätten, könne die weitergegebene Menge nicht bestimmt werden.