Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten klar davon auszugehen sei, dass dieser alle drei bis acht Wochen Kokaingemisch bezogen habe, wobei zu seinen Gunsten im Schnitt von einem Bezug alle sechs Wochen, damit jährlich von neun Bezügen auszugehen sei. Betreffend die Menge der einzelnen Bezüge sei – ebenfalls deutlich zu seinen Gunsten – von je drei Bezügen zu 5 Gramm, 15 Gramm und 25 Gramm auszugehen, was jährlich eine erworbene Gesamtmenge von 135 Gramm Kokaingemisch ergebe.