8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten klar davon auszugehen sei, dass dieser alle drei bis acht Wochen Kokaingemisch bezogen habe, wobei zu seinen Gunsten im Schnitt von einem Bezug alle sechs Wochen, damit jährlich von neun Bezügen auszugehen sei.