I. 1.1. und 1.2. der Anklageschrift. Das Gericht erachtet zusammenfassend den Teilsachverhalt in Ziff. I. 1.1. und 1.2. der Anklageschrift nur insoweit erstellt, als dass die bezogene Gesamtmenge an Kokaingemischen und das Verhältnis zwischen Eigenkonsum und Weitergabe („unentgeltliche Abgabe“) offenbleiben muss. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehrere Gramm reines Kokain und Heroin – im mengenmässig oberen (von Art. 19 Abs. 1 BetmG), aber nicht qualifizierten (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) Bereich – unentgeltlich abgab respektive Anstalten hierzu traf.