Aufgrund dessen lassen sich die eingangs gestellten Beweisfragen nicht ohne erhebliche Zweifel beantworten. Auch wenn sämtliche angeklagten Tathandlungen als solches unbestritten sind, ist in Anwendung der Beweiswürdigungsregel ‚in dubio pro reo‘ für das Gericht nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese – mit Blick auf die rechtliche Würdigung – mengenmässig qualifiziert beging, selbst wenn beim Gericht die Vermutung hierzu besteht. Letztlich bleiben nicht nur abstrakte und theoretische, sondern erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel betreffend die angeklagten Mengen in Ziff. I. 1.1. und 1.2. der Anklageschrift.