Konsumierten die Teilnehmer, insbesondere der Beschuldigte, beispielsweise vom eigenen Stoff mehr als von Fremden? Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass eine konkrete Berechnung – wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift implizit vorgenommen und im Parteivortrag vorgetragen – aufgrund zu vieler unsicherer Variablen nicht möglich ist. Damit würde bloss eine Scheingenauigkeit vorgetäuscht, die es mangels harter Fakten gar nicht gibt. Aufgrund dessen lassen sich die eingangs gestellten Beweisfragen nicht ohne erhebliche Zweifel beantworten.