das Gericht nicht zu berechnen. Andererseits lässt die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass anfänglich tatsächlich nur jeweils 5 Gramm bezogen wurden. Auch wenn sie bei den Anzahl Bezügen zu Gunsten des Beschuldigten eher von einer Mindestanzahl ausging, geht selbst eine Mischrechnung nicht auf. Zumindest bleiben beim Gericht erhebliche Zweifel, ob damit tatsächlich ein verlässliches Abbild dessen, wie hoch die Gesamtmenge an bezogenen Betäubungsmitteln war, sich präsentieren lässt. Schliesslich bleiben Faktoren im Zusammenhang mit den Drogenpartys unberücksichtigt.