Das Gericht erachtet es aufgrund der in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Kombination mit den objektiven Beweismitteln (Drogen-Schnelltests) als erstellt, dass der Beschuldigte zumindest im Zeitpunkt seiner Anhaltung an einer Drogensucht litt. Es ist als Folge dessen wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass er nur im Rahmen von Drogenpartys Kokain und eventuell andere Betäubungsmittel konsumierte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seine Sucht mindestens gegen Schluss derart gross war, dass er zu deren Befriedigung täglich konsumieren musste – und dies wohl nicht in unerheblichem Ausmass. Wie hoch dieser alleinige, tägliche Konsum war, ist aber auch für