Einerseits lässt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berechnung absolut unberücksichtigt, dass der Beschuldigte auch ausserhalb der Drogenpartys für sich alleine – sei es in der Garage während der Arbeit, sei es zuhause oder an anderen Orten – Betäubungsmittel konsumierte. Das Gericht erachtet es aufgrund der in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Kombination mit den objektiven Beweismitteln (Drogen-Schnelltests) als erstellt, dass der Beschuldigte zumindest im Zeitpunkt seiner Anhaltung an einer Drogensucht litt.