Nebst dem, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft gefüllten Variablen (Anzahl Bezüge, Menge pro Bezug, durchschnittliche Teilnehmer pro Drogenparty) bereits als höchst unsicher für eine Berechnung erachtet, vertritt es überdies die Ansicht, dass wesentliche Faktoren bei der Berechnung ausser Acht gelassen wurden und die Berechnung auch deshalb hinkt. Einerseits lässt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berechnung absolut unberücksichtigt, dass der Beschuldigte auch ausserhalb der Drogenpartys für sich alleine – sei es in der Garage während der Arbeit, sei es zuhause oder an anderen Orten – Betäubungsmittel konsumierte.