Als Folge dessen bleiben die Variablen für eine konkrete Grammberechnung an selber konsumierten und weitergegebenen Betäubungsmitteln höchst unsicher. Nebst dem, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft gefüllten Variablen (Anzahl Bezüge, Menge pro Bezug, durchschnittliche Teilnehmer pro Drogenparty) bereits als höchst unsicher für eine Berechnung erachtet, vertritt es überdies die Ansicht, dass wesentliche Faktoren bei der Berechnung ausser Acht gelassen wurden und die Berechnung auch deshalb hinkt.