In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine der Aussagen des Beschuldigten zu Anzahl an Bezügen, bezogenen Grammmengen und dem Verhältnis zwischen selber konsumierten zu weitergegebenen Portionen wesentlich glaubhafter sind als die anderen, auch wenn das Gericht zumindest hinsichtlich Anzahl an Bezügen und bezogenen Mengen die tatnächsten Aussagen, welche auch mit den Aussagen vor Gericht korrelieren, als sehr authentisch und glaubhaft erachtet. Als Folge dessen bleiben die Variablen für eine konkrete Grammberechnung an selber konsumierten und weitergegebenen Betäubungsmitteln höchst unsicher.