Als bestritten erachtet die Vorinstanz hingegen die Gesamtmenge des erworbenen Kokains von Juni 2016 bis 18./19. Juni 2017 und das Verhältnis zwischen dem Eigenkonsum und der Weitergabe des Kokains. So auch, ob das im Fahrzeug des Beschuldigten festgestellte Heroin zur Weitergabe bestimmt war und wenn ja, welche Menge er beabsichtigte, an Dritte weiterzugeben. Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgenden Schlüssen (pag.