7 CHF 1'500.00 erworben worden seien. Weiter unbestritten sei, dass der Beschuldigte das Kokain zur Befriedigung seiner Sucht erworben und dieses teilweise an Kollegen an Drogenpartys weitergegeben habe. Unbestritten seien zudem die im Rahmen der polizeilichen Anhaltung sowie im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittelmengen sowie deren Wirkstoffgehalte. Als bestritten erachtet die Vorinstanz hingegen die Gesamtmenge des erworbenen Kokains von Juni 2016 bis 18./19. Juni 2017 und das Verhältnis zwischen dem Eigenkonsum und der Weitergabe des Kokains.