Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 (pag. 399) behielt sich die Vorinstanz vor, den überwiesenen Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift auch unter dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG (einfache Widerhandlung) respektive unter dem Gesichtspunkt der Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) und des Anstalten Treffens zu Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Bst. c BetmG) zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch für die oberinstanzliche Beurteilung.