SR 812.121]), II.2 (die Übertretungsbusse) sowie V.1 (die Einziehung) unangefochten. Sie sind somit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).