Zudem sind Ziff. IV (amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren) und V.2– 3 (DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber bleiben Ziff. I (Einstellungen), II.1.2 (Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum), II.2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG 741.01; SR 812.121]), II.2 (die Übertretungsbusse) sowie V.1 (die Einziehung) unangefochten.